Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 30. März 2020 |
www.ris.bka.gv.at |
26. Verordnung: |
Betretungsverbot bestimmter Einrichtungen |
Auf Grund von § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
(1) Das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht in Notfällen, bei Auf- und Abbau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder im Fall von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Gerichte.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Privatzimmervermietungen, sowie von Campingplätzen durch Gäste ist im gesamten Landesgebiet verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht in Notfällen, bei Auf- und Abbau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder im Fall einer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Weiters darf vom Verbot nach Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde im öffentlichen Interesse, wie etwa zum erforderlichen Betreten, auch zur Beherbergung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Versorgungsbetrieben oder Betrieben der Daseinsvorsorge sowie von Personen, die für die Aufrechterhaltung von infrastrukturrelevanten Einrichtungen, wie Montage, Service- und Wartungsleistungen oder Bauarbeiten benötigt werden, Ausnahmen bewilligen.
(4) Ausnahmebewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 gelten als Ausnahmebewilligungen nach dieser Verordnung.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht, soweit in einer anderen Verordnung gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz strengere Bestimmungen enthalten sind.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. Kaiser