Die Ergänzungsabteilung/Militärkommando Kärnten teilt hiermit mit, dass ab sofort die Stellungskundmachung für das Geburtsjahr 2005 im Internet unter karriere.bundesheer.at/stellung verfügbar ist. Dort können Sie die einzelnen Stellungstermine für Ihre Gemeinde nachlesen.
Am 9. Juni 2024 findet in Österreich die Europawahl statt. In den EU-Mitgliedsstaaten werden insgesamt 720 Abgeordnete in das Europäische Parlament gewählt, davon 20 aus Österreich.
Das sind die Voraussetzungen, um an der EU-Wahl teilnehmen zu können:
Österreicherinnen und Österreicher müssen spätestens am Wahltag den 16. Geburtstag feiern
Kein Ausschluss vom Wahlrecht durch eine gerichtliche Verurteilung
Wichtig zu beachten:
Für Unionsbürgerinnen und -bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich ist etwas besonders zu beachten: Sie müssen sich bis spätestens 26. März am Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde in die Europa-Wählerevidenz eintragen lassen, wenn sie für die österreichischen Kandidatinnen und Kandidaten stimmen wollen. Das gleiche gilt auch für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, wenn noch keine Eintragung erfolgt ist.
So funktioniert der Eintrag in die Europa-Wählerevidenz für Unionsbürgerinnen und -bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich:
Er muss spätestens am Stichtag 26. März erfolgen.
Für die Stimmabgabe bei der heurigen Europawahl muss man spätestens am Wahltag den 16. Geburtstag feiern.
Außerdem darf man vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sein.
Erhältlich ist das Antragsformular entweder auf der Website des Innenministeriums oder bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde, bei welcher der Antrag auf Eintragung dann jedenfalls persönlich einzubringen ist. Bei der Antragstellung ist ein gültiger Identitätsausweis vorzulegen. Zudem ist eine förmliche Erklärung abzugeben, dass man bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen möchte. Achtung: Im ursprünglichen Heimatland darf dann keine Stimmabgabe mehr für die Europawahl erfolgen.
Kärntner Almschutzgebietsverordnung; Begutachtung und Anhörung
27.
Mär.
–
24.
Apr.
Die Abteilung 10 - Land- u. Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, führt derzeit das Begutachtugns- und Ahörungsverfahren betreffend die Kärntner Alm- und Weideschutzgebietsverordnung durch-
Vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wird mit sofortiger Wirkung die Verordnung vom 21.08.2023, Zahl SP21-ALL-296/2023 (005/2023), betreffend Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr infolge von aktueller Trockenheit a u f g e h o b e n.
Vorbeugung und Bekämpfung der Massenvermehrung von Fichten-Borkenkäfern
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 11.07.2023, Zahl: SP13-ALL-1382/2019 (005/2023) betreffend Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung der Fichtenborkenkäfer
Die Marktgemeinde Sachsenburg fördert die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes von Studenten und Studentinnen in der Marktgemeinde Sachsenburg, die ein Studium an einer österr. Universität, Hochschule oder Pädagogischen Hochschule absolvieren.
Die Förderung gilt als kommunaler Zuschuss zu den Fahrtkosten zwischen Hauptwohnsitz und Studienort.
Die Förderung wird durch die Marktgemeinde Sachsenburg selbst durchgeführt und bedarf eines eigenen Antrages und der Vorlage einer gültigen Inskriptionsbestätigung. Der Antrag kann nach Abschluss des Studienjahres (Antragsfrist: 31.10. des Studienjahres) gestellt werden.
Die Förderung wurde mit GR-Beschluss vom 02.11.2018 erhöht und beträgt nunmehr € 150,-- pro Studienjahr.
Kundmachung Örtl. Entwicklungskonzept u. Umweltbericht
Hiermit wird bekannt gegeben, dass gemäß §11 Abs. 1 Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004 idF LGBl. Nr. 24/2007, das neue Örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg und der zugehörige Umweltbericht am 19.12.2013 vom Gemeinderat der Marktgemeinde Sachsenburg beschlossen wurden.
Das Örtliche Entwicklungskonzept, der Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung liegt in der Zeit von 14.02.2014 bis 14.03.2014 während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt der Marktgemeinde Sachsenburg zur allgemeinen Einsicht auf.
Hundehalteverordnung nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000
für 2023/2024
Verordnung des Bezirkshauptmannes von Spittal/Drau vom 18.09.2023, mit welcher Hundehalter zur ordnungsgemäßen Haltung ihrer Hunde verpflichtet werden.
Das beiliegende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, Bereich 9 - Sicherheit, vom 31.10.2013, Zahl: SP21-ABF-31/2013, wird zur Kenntnis gebracht.