Die Ergänzungsabteilung/Militärkommando Kärnten teilt hiermit mit, dass ab sofort die Stellungskundmachung für das Geburtsjahr 2005 im Internet unter karriere.bundesheer.at/stellung verfügbar ist. Dort können Sie die einzelnen Stellungstermine für Ihre Gemeinde nachlesen.
Der Bund gewährt den österreichischen Gemeinden einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro. Diese Mittel sind zum Zweck der Gebührenentlastung für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen mit marktbestimmter Tätigkeit (Betriebe der Wasserversorgung, Betriebe der Abwasserbeseitigung, Betriebe der Müllbeseitigung) zu verwenden. Die Verteilung der Mittel richtet sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 heranzuziehen ist (Stichtag: 31. Oktober 2021). Die Marktgemeinde Sachsenburg erhält nach der Volkszahl festgelegten Verteilung einen Zweckzuschuss in Höhe von EUR 22.611 (EUR 16,72 je Einwohner). Der Gemeinderat der Marktgemeinde Sachsenburg hat in seiner Sitzung am 02.05.2024 gemäß der Empfehlung der Kärntner Landesregierung beschlossen, den Zweckzuschuss im Haushalt der Müllbeseitigung zu verwenden, da dadurch alle Gemeindebürger(innen) gleichermaßen finanziell entlastet werden können. Der Voranschlag 2024 der Marktgemeinde Sachsenburg konnte im Betrieb der Müllbeseitigung (Ansatz 852) nicht ausgeglichen budgetiert werden. Überdies ist die Müllbeseitigung ein energie- und personalintensiver marktbestimmter Betrieb, indem sich nicht nur steigende Energiekosten, sondern auch inflationsbedingte Kostensteigerungen der Entsorgungsunternehmen niederschlagen, wodurch eine Erhöhung der Müllgebühren ohne Erhalt des Zweckzuschusses „Gebührenbremse“ unerlässlich wäre. Im Sinne des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit werden die Mittel durch Zufluss im Betrieb der Müllbeseitigung verwendet.
Bösartige Faulbrut der Honigbienen; Sperrverordnung
Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse - Trockenheit - die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald un din dessen Gefährdungsbereich ab sofort und bis auf weiteres verboten.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 16.07.2024, Zahl: SP21-ALL-303/2024 (001/2024) tritt mit sorfortiger Wirkung in Kraft.
Vorbeugung und Bekämpfung der Massenvermehrung von Fichten-Borkenkäfern
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 11.07.2023, Zahl: SP13-ALL-1382/2019 (005/2023) betreffend Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung der Fichtenborkenkäfer
Die Marktgemeinde Sachsenburg fördert die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes von Studenten und Studentinnen in der Marktgemeinde Sachsenburg, die ein Studium an einer österr. Universität, Hochschule oder Pädagogischen Hochschule absolvieren.
Die Förderung gilt als kommunaler Zuschuss zu den Fahrtkosten zwischen Hauptwohnsitz und Studienort.
Die Förderung wird durch die Marktgemeinde Sachsenburg selbst durchgeführt und bedarf eines eigenen Antrages und der Vorlage einer gültigen Inskriptionsbestätigung. Der Antrag kann nach Abschluss des Studienjahres (Antragsfrist: 31.10. des Studienjahres) gestellt werden.
Die Förderung wurde mit GR-Beschluss vom 02.11.2018 erhöht und beträgt nunmehr € 150,-- pro Studienjahr.
Kundmachung Örtl. Entwicklungskonzept u. Umweltbericht
Hiermit wird bekannt gegeben, dass gemäß §11 Abs. 1 Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004 idF LGBl. Nr. 24/2007, das neue Örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg und der zugehörige Umweltbericht am 19.12.2013 vom Gemeinderat der Marktgemeinde Sachsenburg beschlossen wurden.
Das Örtliche Entwicklungskonzept, der Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung liegt in der Zeit von 14.02.2014 bis 14.03.2014 während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt der Marktgemeinde Sachsenburg zur allgemeinen Einsicht auf.
Hundehalteverordnung nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000
für 2023/2024
Verordnung des Bezirkshauptmannes von Spittal/Drau vom 18.09.2023, mit welcher Hundehalter zur ordnungsgemäßen Haltung ihrer Hunde verpflichtet werden.
Das beiliegende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, Bereich 9 - Sicherheit, vom 31.10.2013, Zahl: SP21-ABF-31/2013, wird zur Kenntnis gebracht.