EU-Energieeffizienzrichtlinie EEDIII

 Rechtlicher Hintergrund

Mit dem Europäischen Klimagesetz verfolgt die EU das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Die EED-III Richtlinie ist die dritte Überarbeitung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED – Energy Efficiency Directive). Ziel ist es, die Energieeffizienz in der EU weiter zu steigern und einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele (Reduktion der Treibhausgase um 55 % bis 2030) zu leisten.

Energieeffizienz im öffentlichen Sektor

Die Energieeffizienzrichtlinie (EED III) legt Verpflichtungen und Einsparziele im öffentlichen Sektor fest. Im Mittelpunkt stehen die Artikel 5 – „Vorbildfunktion & Energieeinsparung für öffentliche Einrichtungen” sowie Artikel 6 – „Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude”. Gemeinsam sind sie eine Kombination aus Verbrauchsreduktion und strukturierter Sanierungsplanung.

Sanierungspflicht von 3 % jährlich

Artikel 6 besagt, das öffentliche Einrichtungen in jedem EU-Mitgliedsstaat ab dem 11. Oktober 2025 (Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner ab 2030) verpflichtet sind, jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder konditionierten Gebäude zu renovieren. Das Ziel ist es, diese Gebäude auf den Standard von Niedrigenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude zu bringen. Diese Regelung gilt für Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m², die nicht bereits den Anforderungen entsprechen.

 

Ausgenommen sind auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder Sozialwohnungen, wenn dadurch Mietsteigerungen entstehen würden, die nicht durch Energieeinsparungen ausgeglichen werden können.

Gesamtauflistung aller Gebäude: Arbeitsbehelf_EEDIII_Artikel 5

Inventarliste laut Artikel 6 EEDIII: Inventarliste_EEDIII_Marktgemeinde Sachsenburg_09 2025_final